Vermessungsbüro

Dipl.- Ing. Thomas Rottländer

öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

BERATEN | VERMESSEN | PLANEN

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Einige der wichtigsten Gesetze für die Arbeit der/des ÖbVI sind die folgenden...

Baugesetzbuch (BauGB)

Das BauG enthält u.a. gesetzliche Regelungen für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), Bodenordnung (u.a. Umlegung), Erschließung und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.

Link zum (BauGB) auf der Homepage von www.gesetze-im-internet.de (nicht amtlich)

Baunutzungverordnung (BauNVO)

Die BauNVO regelt u.a. Art und Maß der baulichen Nutzung (z.B. GRZ -Grundflächenzahl- und GFZ -Geschoßflächenzahl-) , sowie die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.

Link zur (BauNVO) auf der Homepage von www.gesetze-im-internet.de (nicht amtlich)

Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen - ÖbVIG NRW -

Das ÖbVI-Gesetz regelt das Wesen und die Aufgaben des Berufes. In dem Gesetz wird die Zulassung zum ÖbVI und die Berufsausübung geregelt; sowie die Rechte und Pflichten der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren festgelegt. Weitere Einzelheiten werden in der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen - DVOzÖbVIG NRW - geregelt. Die Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.

Link zum ÖbVIG NRW auf der Homepage von www.recht.nrw.de

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

Das Vermessungs- und Katastergesetz regelt sowohl die Aufgaben der Landesvermessung als auch Inhalt, Zweck und Führung des Liegenschaftskatasters.

§ 16 Abs.2 VermKatG NRW beispielsweise regelt die Gebäudeeinmessungspflicht des Eigentümers zur Einmessung errichteter oder in seinem Grundriß veränderter Gebäude. Außerdem wird im VermKatG NW u.a. die Feststellung, Herstellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen geregelt.

Link zum VermKatG NRW auf der Homepage von www.recht.nrw.de

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)

Sie gilt u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen und Einrichtungen, sowie für Grundstücke (z.B. Grundstücksteilungsgenehmigung).

Link zur - BauO NRW 2018 - auf der Homepage von www.recht.nrw.de

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) regelt auf der Grundlage der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018 als Ermächtigungsgesetz u.a. die Inhalte des amtlichen Lageplanes zum Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO), zum Teilungsantrag (§ 17 BauPrüfVO) oder zum Baulastantrag (§ 18 BauPrüfVO).

Link zur (BauPrüfVO) auf der Homepage von www.recht.nrw.de

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO

Die Sonderbauverordnung - SBauVO hat u.a. die frühere Garagenverordung ersetzt und wird bei unserer Arbeit im wesentlichen u.a. bzgl. der Regelungen zu Garagen, Einstellplätzen und Fahrgassen verwendet.

Link zur (SBauVO) auf der Homepage von www.recht.nrw.de

Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW)

Die VermWertKostO NRW gilt auch für den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in den Abschnitten des daran anhängenden Vermessungsgebührentarifs (VermWertKostT), in denen die Leistungen für die hoheitlichen Tätigkeiten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beschrieben sind.

Link zur VermWertKostO NRW auf der Homepage von www.recht.nrw.de

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)

Im GebG NRW sind die grundsätzlichen Dinge über Gebührenbescheide enthalten (z.B. Wer ist Kostenpflichtiger, wann entsteht die Kostenschuld, Verjährungsregelungen usw ), die auch für die vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anhand der Kostenordnung erstellten Gebührenbescheide gilt

Link zum (GebG NRW) auf der Homepage von www.recht.nrw.de