Auszug aus dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW)

(vom 30.05.1990 SGV.NW.7134)

        §4 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlage

(1)Personen, die mit örtliche Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten durchzuführen.  Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, zuziehen.  Wohnungen dürfern nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

§ 14 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1)Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde (§ 21) auf Anfordern die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.

(2)Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. § 1 Abs. 3 und 4 Satz 3 bleiben unberührt.  Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen.

(3)Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Frist setzen.  Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.

(4)Der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, ist verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden, aus denen sich sein Eigentumsrecht ergibt, auf Anfordern vorzulegen.

§17 Feststellung von Grundstücksgrenzen

(1)Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 19 Abs. 5).

§18 Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1)Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung).  Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Katastervermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen.  Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen (§17 Abs. 1) nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.

(4)Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5)Grenzzeichen dürfen nur von den in §l Abs. 1, 2 und 3 genannten Behörden und Personen angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden.

§19 Mitwirkung der Beteiligten

(2)In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.  Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Grundstücksgrenzen bekanntgegeben.

(3)Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen.  Dabei sind sie darauf hinzuweisen, daß auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.

(4)Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5)Das Ergebnis der Grenzermittlung (§l 7 Abs.1) und die Abmarkung (§l8) sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben.  Für die Offenlegung gilt §11 Abs.4 entsprechend.  Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

 

 

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