Das BauG enthält u.a. gesetzliche Regelungen für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan,
Bebauungsplan), Bodenordnung (u.a. Umlegung),
Erschließung und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.
Die BauNVO regelt u.a. Art und Maß der baulichen Nutzung (z.B. GRZ -Grundflächenzahl- und GFZ -Geschoßflächenzahl-)
, sowie die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Das ÖbVI-Gesetz regelt das Wesen und die Aufgaben des Berufes. In dem Gesetz wird die Zulassung zum ÖbVI
und die Berufsausübung geregelt; sowie die Rechte und Pflichten der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren festgelegt. Weitere Einzelheiten werden in der Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen - DVOzÖbVIG NRW - geregelt. Die Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
Das Vermessungs- und Katastergesetz regelt sowohl die Aufgaben der Landesvermessung als
auch Inhalt, Zweck und Führung des
Liegenschaftskatasters.
§ 16 Abs.2 VermKatG NRW beispielsweise regelt die Gebäudeeinmessungspflicht des
Eigentümers zur Einmessung errichteter oder in seinem Grundriß veränderter Gebäude. Außerdem wird im
VermKatG NW u.a. die Feststellung, Herstellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen geregelt.
Sie gilt u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen und Einrichtungen, sowie für Grundstücke (z.B. Grundstücksteilungsgenehmigung).
Die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) regelt auf der Grundlage der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018 als
Ermächtigungsgesetz u.a. die Inhalte des amtlichen Lageplanes zum Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO), zum Teilungsantrag (§ 17 BauPrüfVO) oder
zum Baulastantrag (§ 18 BauPrüfVO).
Die Sonderbauverordnung - SBauVO hat u.a. die frühere Garagenverordung ersetzt
und wird bei unserer Arbeit im wesentlichen u.a. bzgl. der Regelungen zu Garagen, Einstellplätzen und Fahrgassen
verwendet.
Die VermWertKostO NRW gilt auch für den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in den Abschnitten des
daran anhängenden Vermessungsgebührentarifs (VermWertKostT), in denen die
Leistungen für die hoheitlichen Tätigkeiten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
beschrieben sind.
Im GebG NRW sind die grundsätzlichen Dinge über Gebührenbescheide enthalten (z.B. Wer ist Kostenpflichtiger,
wann entsteht die Kostenschuld, Verjährungsregelungen usw ), die auch für die vom öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur anhand der Kostenordnung erstellten Gebührenbescheide gilt
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