Die Planung des Bauvorhabens
Ganz zu Anfang einer Planung liegen den Beteiligten oft nur veraltete oder gar keine Auszüge aus dem
Liegenschaftskataster vor. Bei der Beschaffung von aktuellen Katasterunterlagen - insbesondere zunächst
einmal eines Flurkartenauszuges für den Planungsbereich - ist der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur behilflich.
Besonders zügig können diese Unterlagen beschafft werden, wenn
es dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur möglich ist online auf diese Unterlagen beim
Katsteramt zuzugreifen.
Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, so sind die darin gemachten
Festlegungen - z.B. für die Baugrundstücke u.a. die überbaubare Grundstücksfläche, sowie Art und Maß der baulichen Nutzung - bei den
weiteren Planungen zu berücksichtigen.
Bei größeren Bauvorhaben (z.B. mehrere Häuser in einem präzise umrissenen Projekt mit
neu zu errichtenden Erschließungsanlagen) in einem Gebiet in dem kein Bebauungsplan vorliegt,
verlangt die Gemeinde in der Regel zur Verwirklichung des Bauvorhaben zunächst die Aufstellung eines
VEP (Vorhaben- und Erschließungsplan) - auch vorhabenbezogener Bebauungsplan genannt - vom Bauherrn / Investor.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erstellt die Planungsgrundlagen für den
Vorhaben- und Erschließungsplan durch Erstellen einer Katastergrundlage und örtlicher topografischer Vermessungen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen Vorhabenträger (Investor) und Gemeinde auf
Grundlage des Baugesetzbuches (§12) abgestimmt und an hand entsprechender gegenseitiger Verträge durchgeführt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes, bei dem die
Initiative vom Vorhabenträger ausgeht und dieser die städtebauliche Planung erarbeitet.
Liegt kein Bebauungsplan vor und ist für das Bauvorhaben kein VEP (Vorhaben- und
Erschließungsplan) nötig, so richtet sich die zulässige geplante Bebauung nach der vorhandenen ortsüblichen Bebauung.
Eine Teilungsvermessung wird notwendig, wenn ein Teil eines Grundstücks verkauft
bzw. erworben werden soll, oder wenn aus anderen Gründen ein Teil eines Grundstücks ein eigenständiges Grundstück werden soll; z.B. um eine Hypothek bzw. Grundschuld darauf einzutragen oder ein eigenes Bauvorhaben darauf
zu verwirklichen.
Die Teilungsvermessung wird entsprechend Ihren Vorgaben im Rahmen der baurechtlichen Vorgaben von
einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt.
Falls das Grundstück bebaut ist, muß der Eigentümer
mit Unterstützung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zunächst einen entsprechenden Teilungsantrag
beim zuständigen Bauamt auf der Grundlage eines von ihm erstellten amtlichen Lageplanes stellen. Ist die Teilung des bebauten Grundstücks
unbedenklich, so kann der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dies bescheinigen, so dass es einer Teilungsgenehmigung nicht bedarf.
Nach Erhalt der Teilungsgenehmigung stellt Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
im notwendigen Umfang die alten Grenzen wieder her
und fügt die neuen Grenzen ein. Anschließend lädt er die beteiligten Grundstückseigentümer und ggf. auch Erwerber zu einem
örtlichen Grenztermin, in dem die Lage der Grenzen und dessen Abmarkung örtlich von dem Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur angezeigt und erläutert wird.
Darüber nimmt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine sogenannte Grenzniederschrift
auf, die zum Abschluß von den Beteiligten unterschrieben wird, und damit u.a. neben der Anerkennung
der Abmarkungen bestätigt wird, daß die neuen Grenzen mit dem Vertragswillen der Beteiligten
übereinstimmen. Das anerkannte Messungsergebnis wird von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
an das Katasteramt eingereicht, wo es in den amtlichen Nachweis übernommen wird. Von dort erhalten
u.a. sowohl das Grundbuchamt, als auch die in der Grenzniederschrift aufgeführten Beteiligten - i.d.R. Antragsteller und/oder Eigentümer - Nachricht
(die sog. Mitteilungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters) über die neu entstandenen und/oder ggf. aufgehobenen alten Flurstücke.
Diese Fortführungsmitteilungen können dann vom
Antragsteller oder Eigentümer an einen Notar weitergegeben werden, der dann einen Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt stellen kann, damit
der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Eine Sonderung ist eine Möglichkeit zur Teilung eines Grundstückes, die unter
bestimmten Voraussetzungen ohne örtliche Vermessung durchgeführt werden kann.
Weitergehende Planung des Bauvorhabens
Exakte Bauzeichnungen anzufertigen lohnt sich erst dann, wenn geeignete Planungsgrundlagen
für das Grundstücks vorliegen. Dazu fertigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
zunächst einen Lageplan zu Planungszwecken, der u.a. den rechtmäßigen Katasterbestand, wenn
vorhanden das Planungsrecht, die planungsrelevante Topographie (also Gebäude, Wege, Straßen,
Kanaldeckel, Hydranten, Bäume usw.), die Höhenlage des Grundstücks usw. (den genauen Inhalt
des amtlichen Lageplanes regelt §3 der BauPrüfVO) in der Regel im Maßstab 1:250 oder
kleiner - wenn die Größe des Planausschnittes es erfordert - darstellt.
Dieser Lageplan enthält also die wesentlichen Eigenschaften des Grundstücks zur weiteren
Planung durch den Architekten bzw. Planer.
Für die Planung des Bauvorhabens ist dann der Architekt bzw. Planer zuständig, der die
Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn zu realisieren sucht. Sind die Bauzeichnungen fertig,
trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Bauvorhaben in den Lageplan ein,
nicht ohne vorher die Abstandflächen und
ggf. das Maß der
baulichen Nutzung, d.h. GRZ/GFZ-Berechnungen gemäß
§§19,20 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berechnet und überprüft zu haben.
- Die GRZ (Grundflächenzahl) ist die Maßzahl für das Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche
zur Grundstücksgröße, die
GFZ (Geschoßflächenzahl) ist die Maßzahl für das Verhältnis der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße -
Falls nötig, werden neben vorhandenen Baulasten auch geplante und
notwendige Baulasten in dem
amtlichen Lageplan dargestellt. Diese Pläne werden dann einem entsprechenden Baulastantrag
beigefügt. Die Baulast (Verpflichtungserklärung) selber wird dann in einem Termin bei der Behörde, die das Baulastenverzeichnis
führt, eingetragen.
Durch die entsprechende Beurkundung (Unterschrift und Dienstsiegel des Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurs) wird der Lageplan dann zum „amtlichen Lageplan“.
Diesen amtlichen Lageplan zum Bauantrag unterschreiben zusammen mit den anderen Bauvorlagen
der Bauherr und der Architekt.
Bei komplizierten oder auch veralteten Grenzverhältnissen kann es nötig werden, eine Grenzvermessung
durchzuführen. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn es sich um sogenannte "nicht festgestellte" Grenzen
handelt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Entstehung des Grundstücks schon im 19. Jahrhundert
erfolgt ist, und keine jüngeren Vermessungen beim Katasteramt vorliegen.
Eine solche Grenzvermessung sollte dann
schon vor der exakten Planung beantragt werden.
Der Architekt stellt den Bauantrag fertig. Die Ausschreibungsunterlagen können verschickt
werden. Nach Eintreffen der Baugenehmigung kann mit den Arbeiten vor Ort begonnen werden.
Baubeginn
Damit die Baugrube an der richtigen Stelle und auch auf die richtige Tiefe ausgehoben wird,
sollten die Ausmaße der Baugrube von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vor Beginn
der Aushubarbeiten örtlich angegeben (abgesteckt) werden, und Bezugshöhenmarken gesetzt werden.
Dabei werden in der Regel die Eckpunkte des Erdgeschosses des geplanten Gebäudes als Bezugspunkte von dem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur markiert, so daß im Falle eines Kellers/Aushubs vom Bauleiter/Aushubfirma ggf. noch bauseitige Zu-oder Abzüge zu berücksichtigen sind, sowie der für das Bauvorhaben notwendige Arbeitsbereich in der Baugrube
hinzugegeben werden muß.
Ist die Baugrube ausgehoben, wird die Projektgeometrie
des Bauwerkes abgesteckt. Zu diesem Zweck richtet die bauausführende Firma ggf. in der Baugrube Schnurgerüste an allen Gebäudeeckpunkten
aus Holz her, auf welches der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Nägel einschlägt,
über die während des Bauens die Schnüre gespannt werden. Dabei muß sehr sorgfältig gearbeitet
werden, damit die Lage des Gebäudes auch später der Baugenehmigung entspricht.
Bei der Feinabsteckung von größeren Gebäuden wird in der Regel die Projektgeometrie (Hauptpunkte) auf die Schnurgerüste
übertragen (das sind in der Regel die Hauptachsen des Bauvorhabens) oder bei nicht so größen Gebäuden wie bei der Grobabsteckung die Erdgeschoßaussenmaße des geplanten Gebäudes als Bezugslinien / Projektgeometrie. Auch hier sind vom Bauleiter/Aushubfirma ggf. noch bauseitige Zu-oder Abzüge gemäß den Ausführungsplänen zu berücksicht
Die Höhenlage der Bodenplatte überwacht in der Regel der örtliche Bauleiter ausgehend von den Bezugshöhenmarken.
Auf besonderen Wunsch hin, kann diese Arbeit auch von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
durchgeführt werden.
Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung der Übereinstimmung von Lage und Höhe des
Bauwerkes mit der Baugenehmigung.
Die Baugenehmigungsbehörde kann vom Bauherrn eine solche Bescheinigung des Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieurs verlangen. Diese erfolgt in der Regel nach dem Gießen der
Erdgeschoßfußbodendecke, um eventuelle Fehler frühzeitig zu erkennen.
Wenn das Bauvorhaben errichtet ist
Das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) fordert vom Bauherrn gemäß §16 Abs.2 die katasteramtliche
Einmessung des neu errichteten Gebäudes. Diese dient dazu, das Katasterkartenwerk
(amtliche Flurkarte) fortzuführen und somit aktuell zu halten. Die amtliche Flurkarte ist
Teil des sogenannten Geobasisinformationssystems, dessen Vollständigkeit und Aktualität den
Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft entspricht.
Ein letztes Mal wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf besonderen Wunsch
auf dem Grundstück tätig, wenn er zum Abschluß den Grenzverlauf markieren soll, damit z.B. beim
Bau der Grundstückseinfriedung die Grundstücksgrenzen nicht überschritten werden.
Zum Schluß noch ein Wort zu den ...
Die Kosten für die Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind gesetzlich geregelt. Diese
richten sich danach, ob es sich um hoheitliche (amtliche) Leistungen, wie z.B. amtliche Lagepläne, Grundstücksteilungen, katasteramtliche Gebäudeeinmessungen
oder sonstige Katastervermessungen handelt, oder um Ingenieurvermessungen, wie z.B. Gebäudeabsteckungen, Bauvermessungen u.ä.
handelt.
Die hoheitlichen (amtlichen) Leistungen werden nach
der jeweils gültigen Fassung der Kostenordnung für das
amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung- VermWertKostO NRW)
(VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 abgerechnet.
Hierbei sind fast alle Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch
pauschalierte Kostenansätze erfasst, die im Kostentarif (VermWertKostT) als Anhang zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW geregelt sind.
Die Höhe der pauschalierten Kosten richtet sich einerseits nach dem wirtschaftlichen Nutzen, der durch
die erbrachte Leistung entsteht (Anwendung des Äquivalenzprinzips), und andererseits nach den für erbrachte Leistung entstandenen
Kosten (Anwendung des Kostendeckungsprinzips).
Die Kostenberechnungsparameter bei der Kostenermittlung
sind u.a. der Bodenrichtwert, Flächengrößen, Anzahl der Grenzpunkte oder auch die Normalherstellungskosten bei Gebäuden (NHK 2000).
Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil - im Rahmen der zugrunde liegenden
Kostenberechnungsparameter - die Größenordnung der Kosten der Vermessung im Vorfeld kalkulieren zu können, bzw. dass die entstandenen Kosten auf nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen beruhen.
Die Ingenieurvermessungen werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI abgerechnet.
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